Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren

Zum 21.04.2021 traten neue EU-Verordnungen im Tiergesundheitsrecht in Kraft. Inzwischen sind neue zusätzliche Regelungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Ziegen innerhalb der EU zu beachten, die nachfolgend kurz erläutert werden.

Neben der Anforderung im Hinblick auf TSE sind bei Ziegen hinsichtlich Tuberkulose weitere tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Hinblick auf den Mycobacterium-tuberculosis-Komplex nach Artikel 15 Absatz 3 im Zusammenhang mit Anhang II Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen.

 

Danach dürfen Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht werden, wenn sie aus einem Betrieb kommen, in dem bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen zumindest während der letzten 12 Monate vor dem Abgang folgende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden:

  • Fleischuntersuchung aller geschlachteten Ziegen
  • Sektion aller gefallenen Ziegen älter als 9 Monate
  • jährlicher Gesundheitsbesuch durch einen Tierarzt
  • jährliche Tuberkulinisierung mit Negativbefund aller Ziegen, die zu Zuchtzwecken gehalten werden

Konkret bedeutet dies, dass auch für Ziegenhalter, die sich dem Scrapie angeschlossen haben und nach Erhalt des Status „Betrieb mit kontrolliertem Risiko für klassische Scrapie“ 2021 endlich wieder Ziegen innergemeinschaftlich verbringen konnten, dies nun vorerst nicht mehr möglich ist!

Die Planung der Umsetzung des Tuberkulose-Überwachungsprogramms befindet sich derzeit noch in Abstimmung auf Bundesebene. Ob eine finanzielle Unterstützung zur Einhaltung dieser Vorgaben erfolgen wird oder ob es Ausnahmen von den Regelungen nach Buchstabe b und d geben wird, ist noch nicht absehbar.

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